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Sicherheit und Partnersuche im Internet
Einwandern in Europa

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Deutschland ist ein Einwanderungsland!


Das merken Sie spätestens wenn sie international auf Part- nersuche gehen. Ganz selten treffen Sie auf Partnersuchende der ärmeren Länder die offen lassen ob sie mit dem zukünfti- gen Partner in ihrem Land oder im wohlhabenderen Land des anderen Partners leben möchten. Wobei neben den wirtschaf- tlichen auch oft zusätzlich die besseren demokratischen und politisch stabileren Verhältnisse in Europa eine starke Motiva- tion begründen.

Aus Angst vor Einwanderungsmißbrauch und vermeintlicher Überforderung der sozialen Sicherungssysteme bestehen viele Hürden bis man schließlich die Partnerschaft hier dauerhaft begründen kann, und eine der Hürden ist: Man kann sie aus- schließlich durch eine Heirat begründen. Mal abgesehen da- von daß auch diese Variante durch sogenannte (strafbare) Scheinehen manchmal unterlaufen wird, stellt diese Hürde, welche noch durch besondere Verfahrensvorschriften zusätz- lich erhöht wird, eine Maßnahme des Staates dar, die für die Paare eine sehr hohe Belastung mit sich bringt.

Man kann nicht eben mal 1 bis 2 Jahre auf Probe hier zusam- menleben um zu sehen wie alle Beteiligten mit den gegensei- tigen Anpassungs- und Konfliktlösungserfordernissen klar kommen. Ob man sich nicht nur in der Einschätzung der Per- son, sondern auch den Verhältnissen drum herum verkalku- liert hat und auch sich selbst dabei falsch eingeschätzt hat was das Einleben und Aushalten der neuen Verhältnisse be- trifft.

Man muß gegenseitig alles sehr schnell auf eine Karte setzen.

Die Einreise nach Deutschland mit Touristen-Schengenvisum erfordert von den meisten nichteuropäischen Partnern einen Nachweis über ausreichende finanzielle Bonität, in der Regel durch ei- nen Beschäftigungsnachweis; ODER durch Nachweis eines selbständigen Unternehmer-Status mittels amtlicher Be- scheinigung über die Anmeldung desselben  im Herkunfts- land.

Die Einreise  Deutschland mit einem Besuchsvisum erfordert für einen bis zu 3 Monate währenden Kurzaufenthalt:

1)              zwei vollständig und inhaltlich korrekt ausgefüllte Antragsformulare

2)             drei biometriefähige  Passfotos, auch für jedes mitreisende Kind

3)             gültiger Reisepass oder Reisedokument, das nach Beendigung der Reise noch   mindestens 3 Monate gültig ist

4)             den Nachweis einer Beschäftigung im Herkunfts- land (wenn man selbständig sind, die Vorlage der Registrierung/Anmeldung des Geschäfts )

5)              eine Verpflichtungserklärung im Original und in Kopie nach den §§ 66-68 des Aufenthaltsgesetzes auf bundeseinheitlichem Formular

6)              den Nachweis über ausreichende Kranken- und Unfallversicherung für die Zeit Ihres Aufenthaltes in den Schengen-Staaten (kann entweder durch den Einlader oder durch Sie selbst abgeschlossen werden)

Ein Heiratsvisum zur Einreise wird in der Regel nur erteilt, wenn nachgewiesen werden kann daß man sich vorher per- sönlich kennen lernen konnte. Also entweder über einen  vorgeschalteten Besuchsaufenthalt in Deutschland, oder einen entsprechenden Aufenthalt des deutschen Staats- bürgers im Herkunftsland des Partners.

Ein Zusammenführungsvisum für Eheleute kommt nur in Fra- ge nach einer Heirat  mit den davon entsprechend übersetzten und rechtlich einwandfrei beglaubigten Urkunden (von der Geburtsurkunde, dem Ehefähigkeitszeugnis, der Eheschlie- ßung etc.).

Mit der sogenannten Verpflichtungserklärung nach den §§ 66 – 68 übernimmt der Einladende gegenüber dem deutschen Staat alle Kostenrisiken die diesem im Zusammenhang des Besuchsaufenthaltes des ausländischen Partners entstehen könnten.

Angefangen von gesundheitlichen Kostenrisiken, bis hin zu Risiken im Zusammenhang von Inhaftierung, von Abschie- bung, von Such- und Verfolgungsaktionen im Falle des Un- tertauchens, bei materieller und Unterversorgung oder erfor- derlicher Unterbringung.

Sie benötigt der Einreisende als Original, mit einer beglaubig- ten Kopie – welche zuvor postalisch zugestellt werden müs- sen – bei der Antragstellung für das Besuchsvisa.

Die Verpflichtungserklärung muß bei der Ausländerbehörde der zuständigen Wohnortverwaltungsbehörde des Einladen- den persönlich abgegeben werden und wird dort amtlich dann beglaubigt.

Sie wird nur angenommen, wenn zugleich ausreichendes Ein- kommen und ausreichender Wohnraum seitens des Einladen- den nachgewiesen wird. Ausreichender Wohnraum liegt auf jeden Fall vor wenn die Standards des Sozialen Wohnungs- baues erfüllt werden, also für 2 Personen 45 qm, für 3 und mehr Personen je Person etwa 10 qm mehr. Bei darunter lie- genden Wohnraumflächen liegt das im Ermessensspielraum der zuständigen Behörde.

Einkommen ist ausreichend, wenn alle Personen der Haus- haltsgemeinschaft mit den Kosten für Unterkunft, Heizung und den persönlichen Bedarfssätzen nach Hartz IV, ein- schließlich der Be- sucher - zusammengenommen, das durchschnittliche Ein- kommen der letzten 3 Monate des Einladenden nicht übersteigen.